Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

BGB § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

[ Auszug: Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.  ... ]